Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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und Hamburg-Finkenwerder


Keine Haftung für volljährige Familienmitglieder beim Filesharing

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Anschlussinhaber nicht für Urheberrechtsverstöße von volljährigen Familienmitgliedern zur Kasse gebeten werden können.


In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war der Anschlussinhaber von dem Rechteinhaber zur Zahlung von mehr als 3000 Euro aufgefordert worden, da über seinen Anschluss fast 3800 Musikdateien auf eine Internetseite hochgeladen worden waren, und dort zum Download angeboten wurden. Urheber der Rechtsverletzung war aber nicht der Anschlussinhaber, sondern sein volljähriger Stiefsohn.

Der Bundesgerichtshof lehnte eine Haftung des Stiefvaters ab. Bei volljährigen Familienmitgliedern beruht die Überlassung des Internetanschlusses auf der familiären Verbundenheit. Volljährige sind für ihr Handeln selbst verantwortlich.

Als besonders bemerkenswert ist die Feststellung des Gerichts hervorzuheben, dass volljährige Familienmitglieder bei der Anschlussüberlassung auch nicht auf eine rechtskonforme Nutzung hingewiesen, oder diesbezüglich überwacht werden müssen.

Erst wenn der Anschlussinhaber Anhaltspunkte für eine illegale Nutzung der Internetverbindung hat, muss er entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung ergreifen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH I ZR 169 12 vom 08.01.2014
Normen: § 97 UrhG
[bns]
 
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