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und Hamburg-Finkenwerder


Versicherung zahlt bei Diebstahl auch, wenn der Fahrzeugschein nicht sichtbar im Fahrzeug lag

Versicherungen dürfen die Regulierung eines PKW-Diebstahls nicht verweigern, wenn sich der Fahrzeugschein im Handschuhfach befand.


Bislang umstritten, bezog das OLG in Oldenburg nun eine klare Position zu dieser Frage. Die Versicherung hatte die Regulierung mit der Begründung verweigert, dass das Aufbewahren des PKW-Scheins im Wagen die Verbringung des PKWs ins Ausland erleichtern würde.

Demnach schadet es nicht, wenn der Fahrzeugschein nicht sichtbar im PKW verwahrt wurde. Weder würde der Fahrzeughalter beim Belassen des Scheins im Wagen grob fahrlässig handeln, noch würde es zu einer die Weigerung der Versicherung begründenden Gefahrenerhöhung kommen. Denn im Zweifelsfall hat der Täter den Entschluss zum Diebstahl bereits vorher gefasst, ohne von dem PKW-Schein im Fahrzeug Kenntnis zu haben.
 
Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil OLG OL 5 U 153 09 vom 07.07.2010
Normen: §§ 23, 29 VVG a.F.
[bns]
 
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